BAG - Urteil vom 22.02.2018
6 AZR 137/17
Normen:
BAT § 19; BAT § 53 Abs. 3; TVöD § 16 Abs. 2a (VKA); TVöD § 22 Abs. 3 S. 1; TVöD § 23 Abs. 2 S. 1; TVöD § 28; TVöD § 34; TVÜ-VKA § 1 Abs. 2; TVÜ-VKA § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 34 Nr. 2
ArbRB 2018, 164
AuR 2018, 308
BAGE 162, 76
BB 2018, 1011
EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 28
EzA KSchG § 1 Nr. 67
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 1648
NZA-RR 2018, 384
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 319/16
ArbG Nürnberg, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3148/15

Maßgebliche Beschäftigungszeit für den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung im TVöDMaßgebliche Beschäftigungszeit für die Berechnung der Kündigungsfristen im TVöDWegfall von Überleitungsvorteilen bei Wechsel zu neuem Arbeitgeber mit Bindung an den TVöD

BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 137/17

DRsp Nr. 2018/4727

Maßgebliche Beschäftigungszeit für den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung im TVöD Maßgebliche Beschäftigungszeit für die Berechnung der Kündigungsfristen im TVöD Wegfall von Überleitungsvorteilen bei Wechsel zu neuem Arbeitgeber mit Bindung an den TVöD

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt. Orientierungssätze: 1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt ua. eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren voraus. Dabei sind Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen. 2. Das gleiche gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD. 3. Ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. bestehenden Überleitungsvorteile, wenn er nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, der den TVöD/TVÜ-VKA ebenfalls anwendet.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2017 - - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.