LAG Hamm - Urteil vom 08.04.2016
16 Sa 944/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2016, 1839
ZInsO 2016, 1988
ZVI 2016, 446
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 696/15

Maßgeblicher Insolvenzantrag für die Insolvenzanfechtung von durch Zwangsvollstreckung erlangten Lohnzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 944/15

DRsp Nr. 2016/13397

Maßgeblicher Insolvenzantrag für die Insolvenzanfechtung von durch Zwangsvollstreckung erlangten Lohnzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Für die Beurteilung einer Insolvenzanfechtung ist gem. § 139 Abs. 2 S. 1 InsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeitraum von nicht ganz vier Jahren liegt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.06.2015, Az. 5 Ca 696/15 abgeändert:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.930,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2014 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Ausbildungsvergütung, die er unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.