LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2019
26 Ta (Kost) 6091/18
Normen:
ZPO § 257; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 13154/17

Maßgeblicher Verfahrenszeitpunkt für die Berechnung des GebührenwertsDreijähriger Jahresbetrag bei Streit über wiederkehrende Leistungen als Gesamtbetrag für die Berechnung des GebührenstreitwertsFallkonstellationen der Reduzierung des gesetzlich festgelegten GebührenstreitwertsKostenstreitwert im Urteilstenor

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6091/18

DRsp Nr. 2019/8027

Maßgeblicher Verfahrenszeitpunkt für die Berechnung des Gebührenwerts Dreijähriger Jahresbetrag bei Streit über wiederkehrende Leistungen als Gesamtbetrag für die Berechnung des Gebührenstreitwerts Fallkonstellationen der Reduzierung des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts Kostenstreitwert im Urteilstenor

1. Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen. 2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 3. Ein Abschlag auf 80 vH lässt sich regelmäßig nicht rechtfertigen. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Auch Feststellungsanträge sind nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).