BAG - Beschluss vom 22.09.2015
3 AZR 391/13 (A)
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 2 S. 1; GKG i.d.F. vom 17. Dezember 2008 § 42 Abs. 2 S. 1; Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718);
Fundstellen:
AUR 2015, 460
BB 2015, 2675
DB 2015, 2824
EzA-SD 2015, 15
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 97/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2529/11

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Höhe einer Betriebsrente

BAG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 391/13 (A)

DRsp Nr. 2015/17987

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Höhe einer Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG idF vom 27. Februar 2014, nach dem bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Gebührenstreitwert maßgeblich ist, gilt auch für die Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen. 2. Die Bestimmung ist zudem anwendbar, wenn wiederkehrende Leistungen im Wege einer positiven Feststellungsklage geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abschlag ist nicht geboten. Der Wortlaut von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält keine Einschränkungen. Auch die fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Feststellungsurteils führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Vollstreckungsfähigkeit ist ein Gesichtspunkt, der für die Bestimmung der Beschwer maßgeblich ist, da es insoweit darauf ankommt, inwieweit die Entscheidung für die einzelne Partei belastend ist. Für das Gebührenrecht kommt es demgegenüber auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit an. 3. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG findet allerdings keine Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf künftige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geltend macht. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestehen zunächst nur Anwartschaften, auf die die Vorschrift nicht anwendbar ist.