LAG Hamm - Beschluss vom 12.02.2019
14 Ta 358/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 120a;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1943/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedürftigkeit des Antragstellers bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der ProzesskostenhilfeEntscheidung des Beschwerdegerichts bei zu Unrecht angeordneter Ratenzahlung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 358/18

DRsp Nr. 2019/5246

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedürftigkeit des Antragstellers bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe Entscheidung des Beschwerdegerichts bei zu Unrecht angeordneter Ratenzahlung

1. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; dass gilt auch bei einer erstmaligen Ratenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO.2. Die nach § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO anwendbare Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im Nachprüfungsverfahren keine Ausschlussfrist, welche abweichend von § 571 ZPO neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschließt.3. Die Festsetzung des Zahlungsbeginns, die Übersendung des Zahlungsplans und die Fälligkeit der Monatsraten stehen weder einer Berücksichtigung von Vorbringen der Partei im Beschwerdeverfahren noch dem ersatzlosen Entfall einer dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angeordneten Ratenzahlungspflicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2018 (3 Ca 1943/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 6. September 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.