OVG Saarland - Beschluss vom 22.01.2019
1 B 322/18
Normen:
KSVG § 12; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1163/18

Maßgeblichkeit der von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge für eine Wasserbezugsgebühr

OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 1 B 322/18

DRsp Nr. 2019/2207

Maßgeblichkeit der von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge für eine Wasserbezugsgebühr

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2018 - 3 L 1163/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 663,60 € festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 12; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6;

Gründe

Die am 19.11.2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten, dem Antragsteller am 8.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.