BAG - Beschluss vom 22.08.2017
1 ABR 52/14
Normen:
AktG § 18; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 21 Abs. 2; BetrVG § 21a; BetrVG § 21b; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 49
ArbRB 2018, 9
AuR 2018, 46
BAGE 160, 41
BB 2017, 2996
DB 2017, 3082
EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 10
EzA BetrVG 2001 § 87
EzA-SD 2017, 13
EzA-SD 2017, 15
NZA 2018, 50
ZIP 2018, 143
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 828/12
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 830/12
ArbG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 BV 7072/11

Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für Beteiligung am arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenFunktionsnachfolge neu gewählter Betriebsräte nach Ablauf eines betriebsverfassungsrechtlichen TarifvertragesKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handlungen eines Arbeitgebers aufgrund einer Selbstverpflichtung

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 52/14

DRsp Nr. 2017/16934

Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für Beteiligung am arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Funktionsnachfolge neu gewählter Betriebsräte nach Ablauf eines betriebsverfassungsrechtlichen Tarifvertrages Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handlungen eines Arbeitgebers aufgrund einer Selbstverpflichtung

1. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG neu gewählten Betriebsräte werden jeweils Funktionsnachfolger der Betriebsräte, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben, sofern die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können. 2. Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung. Orientierungssätze: 1. Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren richtet sich gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Mit dem im Laufe eines Beschlussverfahrens eintretenden Wechsel der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte geht ein Wechsel des Beteiligten einher, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf.