Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2017 - AN 2 K 16.587 - wird aufgehoben.
II.Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... ... aus ... beigeordnet.
I.
Die Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtete Klage.
1. Die 1989 geborene Klägerin besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Bankkauffrau im Schuljahr 2012/2013 die Vorklasse der Berufsoberschule F... Am 11. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab im Formblattantrag an, über folgendes Vermögen zu verfügen:
Barvermögen 100,00 Euro
Bank- und Sparguthaben 3.555,00 Euro
Altersvorsorgevermögen 300,00 Euro.
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