VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2017
12 C 17.678
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 16.00587

Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung; Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG-Antragstellung hinsichtlich Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor Antragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 12 C 17.678

DRsp Nr. 2018/13707

Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung; Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG -Antragstellung hinsichtlich Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor Antragstellung

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2017 - AN 2 K 16.587 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... ... aus ... beigeordnet.

Normenkette:

BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtete Klage.

1. Die 1989 geborene Klägerin besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Bankkauffrau im Schuljahr 2012/2013 die Vorklasse der Berufsoberschule F... Am 11. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab im Formblattantrag an, über folgendes Vermögen zu verfügen:

Barvermögen 100,00 Euro

Bank- und Sparguthaben 3.555,00 Euro

Altersvorsorgevermögen 300,00 Euro.