LAG Hamm - Urteil vom 08.05.1996
3 Sa 1771/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1383/95

Mehrarbeit: Freizeitausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 1771/95

DRsp Nr. 2001/5868

Mehrarbeit: Freizeitausgleich

Eine Arbeitszeitregelung in einer von einer Gewerkschaft mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung, nach der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt beträgt, betrifft die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit. Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wird leistet der Arbeitnehmer zuschlagspflichtige Überstunden regelmäßig erst dann, wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche überschritten wird und nicht bereits bei einer Mehrleistung in der einzelnen Woche, die durch Arbeitszeitverkürzung in der Folgezeit ausgeglichen wird.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.11.1997 - 9 AZR 566/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/16575 -.

Vorinstanz: ArbG Bielefeld, vom 31.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1383/95