BAG - Urteil vom 08.11.1989
5 AZR 642/88
Normen:
AZO § 3; SchwbG § 46 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 46 SchwbG
ARST 1990, 54
AuR 1990, 96
BAGE 63, 221
BB 1990, 356
BB 1990, 356, 560
BB 1990, 560
DB 1990, 889
DRsp V(545)112c
EzA § 46 SchwbG 1986 Nr. 1
EzBAT § 17 BAT Schwerbehinderte Nr. 1
MDR 1990, 469
NZA 1990, 309
SAE 1991, 134
VR 1990, 218
VR 1990, 360
ZTR 1990, 115
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2354/87
ArbG Detmold - 3 Ca 702/87 - 29.10.87,

Mehrarbeit für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 642/88

DRsp Nr. 1992/5926

Mehrarbeit für Schwerbehinderte

»Unter Mehrarbeit i. S. des § 46 SchwbG ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen, sondern die die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 AZO) überschreitende Arbeitszeit.«

Normenkette:

AZO § 3; SchwbG § 46 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freistellung von Mehrarbeit in Anspruch.

Der am 18. Januar 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) - SchwbG -). Er ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Holzindustrie mit rund 240 Arbeitnehmern, als Holzwerker beschäftigt. 13 oder 14 der Arbeitnehmer sind Schwerbehinderte. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Parteien der Bundesmanteltarifvertrag (BMS) für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Sägeindustrie und der übrigen Holzbearbeitung vom 13. März 1986. Dieser bestimmt unter anderem:

Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen

15.a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Ab 1. März 1987 wird die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen auf 38,5 Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich verkürzt.

...