LAG Köln - Urteil vom 05.04.2023
11 Sa 420/22
Normen:
BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3126/21

Mehrarbeitsvergütung und deren Berücksichtigung beim Urlaubsentgelt und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Notwendigkeit der Mehrarbeit

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 420/22

DRsp Nr. 2024/1756

Mehrarbeitsvergütung und deren Berücksichtigung beim Urlaubsentgelt und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Notwendigkeit der Mehrarbeit

Eine Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 611a Abs. 2 BGB oder § 612 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst sind oder ihm zugerechnet werden können, d.h. die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Die Berufung Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.04.2022 - 8 Ca 3126/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 781;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mehrarbeitsvergütung und deren Berücksichtigung beim Urlaubsentgelt und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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