BSG - Beschluss vom 22.05.2018
B 8 SO 72/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 167/14
SG Braunschweig, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 67/12

Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB XIIFall einer MehrfacherkrankungKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 72/17 B

DRsp Nr. 2018/8227

Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB XII Fall einer Mehrfacherkrankung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Die Frage, welche Anforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Falle einer Mehrfacherkrankung zu stellen sind, ist keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. 2. Die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung des LSG im Einzelfall führt nicht zur Revisionszulassung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).