LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2013
13 Ta 503/13
Normen:
RPflG §§ 11 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 455
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3086/11

Mehrbetrag und VerfahrensgebührAnderweitig rechtshängige Forderung und VergleichEinbeziehungsverfahren und Terminsgebühr

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 503/13

DRsp Nr. 2014/1845

Mehrbetrag und Verfahrensgebühr Anderweitig rechtshängige Forderung und Vergleich Einbeziehungsverfahren und Terminsgebühr

1. Wird eine anderweit rechtshängige Forderung in einen Vergleich einbezogen, erhöht sich nach VV 3101 RVG Nr. 2 die Verfahrensgebühr in diesem Einbeziehungsverfahren. Nach VV 3101 RVG Abs. 1 ist der hierdurch entstehende Mehrbetrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstandes im anderweitigen Verfahren entsteht. Das gilt auch in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.2. Aus VV 3104 RVG Abs. 2 lässt sich entnehmen, dass sich in der unter 1. geschilderten Fallgestaltung im Einbeziehungsverfahren die Terminsgebühr erhöht. In dem mit verglichenen anderweitigen Verfahren hingegen entsteht keine Terminsgebühr.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08.08.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.07.2013 - 3 Ca 3086/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Beschwerdewert: 659,26 €.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller bezogen auf die verlangte Terminsgebühr zugelassen.

Normenkette:

RPflG §§ 11 Abs. 1;

Gründe

A.