BAG - Urteil vom 24.01.2017
3 AZR 289/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1078/12
ArbG Köln, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7260/10

Mehrere Komponenten einer Altersversorgungszusage und deren Berechnung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem ArbeitsverhältnisErgänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei zu niedriger Pensionskassenrente als Folge vorzeitigen Ausscheidens aus dem ArbeitsverhältnisTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 542/13 - v. 18.02.2014

BAG, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 289/15

DRsp Nr. 2017/2951

Mehrere Komponenten einer Altersversorgungszusage und deren Berechnung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei zu niedriger Pensionskassenrente als Folge vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 542/13 - v. 18.02.2014

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 7 Sa 1078/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 16. Juni 1944 geborene Kläger war vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.

Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut), das ua. bestimmte: