LAG Köln - Urteil vom 09.12.2014
7 Sa 1078/12
Normen:
§ 2 Abs.1 und 3 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7260/10

Höhe der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1078/12

DRsp Nr. 2015/14870

Höhe der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers

1) § 2 Abs.1 BetrAVG garantiert nur den gesetzlichen Mindeststandard einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Versorgungsordnung ohne Weiteres vorsehen.2) Parallelfall zu BAG 3 AZR 542/13 vom 18.02.2014. Das Berufungsgericht schließt sich den in der BAG-Entscheidung vom 18.02.2014 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung der CFK-Versorgungsordnung an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012, Az. 4 Ca 7260/10, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)

an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 9.989,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,08 € seit dem 01.08.2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 01.11.2014 zu zahlen;

2.)

an den Kläger ab dem 01.12.2014 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 156,08 €, mithin monatlich insgesamt 809,29 € als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs.1 und 3 ;