LAG Baden-Württemberg, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 28/18
ArbG Karlsruhe, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/17
Mehrere Streitgegenstände und BerufungsbegründungAusschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG
BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 528/18
DRsp Nr. 2020/3850
Mehrere Streitgegenstände und BerufungsbegründungAusschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1ArbGG
Orientierungssätze:1. Für eine ausreichende Berufungsbegründung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche durch das Arbeitsgericht zu- oder aberkannt, muss die Berufung grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (Rn. 17, 18).
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