BAG - Urteil vom 24.10.2019
8 AZR 528/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 288 Nr. 8
AuR 2020, 238
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 52
EzA BGB 2002 § 288 Nr. 4
EzA-SD 2020, 16
MDR 2020, 564
NJW 2020, 1012
NZA 2020, 469
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 28/18
ArbG Karlsruhe, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/17

Mehrere Streitgegenstände und BerufungsbegründungAusschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 528/18

DRsp Nr. 2020/3850

Mehrere Streitgegenstände und Berufungsbegründung Ausschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Für eine ausreichende Berufungsbegründung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche durch das Arbeitsgericht zu- oder aberkannt, muss die Berufung grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (Rn. 17, 18).