FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2005
1 K 1102/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;

Mehrfache Gewährung des Abfindungsfreibetrages

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 1102/04

DRsp Nr. 2005/19539

Mehrfache Gewährung des Abfindungsfreibetrages

Wird ein bestehender Arbeitsvertrag durch Übertragung von Aufgaben für weitere mit dem Stammarbeitgeber über einen Unternehmensverbund verflochtene Gesellschaften lediglich dahingehend modifiziert, dass der Arbeitnehmer weiterhin innerhalb eines als Einheit zu wertenden Arbeitsverhältnisses tätig bleibt, kann bei dessen Beendigung der Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nicht mehrfach gewährt werden kann.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger den Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz - EStG - mehrfach in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger war seit Juli 1990 als Versicherungskaufmann (Bezirksleiter) bei der HN Krankenversicherung (im Folgenden: HN) beschäftigt. Am 1. Juni 1996 wurde zwischen der HN, der "AL Lebensversicherungsgesellschaft" (im Folgenden: AL-L), der "AL Versicherung" (im Folgenden: AL-S) und dem Kläger unter der Bezeichnung "Mehrfacharbeitsvertrag" ein Nachtrag zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1990 vereinbart, der u. a. folgende Bestimmungen enthält (vgl. Bl. 15 ff./2001 ESt-Akten):

"I. Mehrfacharbeitsverhältnis; anzuwendende Bestimmungen