LAG Nürnberg - Urteil vom 04.09.2013
4 Sa 112/13
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2014, 498
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1349/12

Mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zum Zwecke der Promotion und weiteren wissenschaftlichen Qualifikation

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 112/13

DRsp Nr. 2014/4017

Mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zum Zwecke der Promotion und weiteren wissenschaftlichen Qualifikation

Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.01.2013, Az.: 10 Ca 1349/12, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 4; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer vereinbarten Befristung zum 31.08.2012.

Die am 01.04.1958 geborene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 16.10.2000 als wissenschaftliche Mitarbeiterin gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 5.100,11 beschäftigt, dies auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge.

1. 2. 3. 1. 2.