LAG Hamburg - Beschluss vom 14.09.2016
6 Ta 23/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 212
NZA 2017, 536
NZA-RR 2016, 662
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 147/16

Mehrwert einer Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 23/16

DRsp Nr. 2016/16648

Mehrwert einer Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich

1. Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich löst einen Vergleichsmehrwert aus, es sei denn, der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers war zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung oder die Parteien hatten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt. 2. Da die Freistellung das "Gegenstück" zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich über die Freistellung des Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn die Dauer der Freistellung einen Monat übersteigt (wie LAG Hamburg 13.01.2010 - 7 Ta 27/09 - juris Rn 9).

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

für die Klage auf 76.028,74 €;

für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H. v. 50.685,84 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55;

Gründe:

I.

Mit seiner am 4. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde strebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts an.