LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2016
4 Ta 159/16
Normen:
BGB § 779; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8225/15

Mehrwert einer Verschwiegenheitserklärung in einem gerichtlichen Vergleich

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 159/16

DRsp Nr. 2016/15616

Mehrwert einer Verschwiegenheitserklärung in einem gerichtlichen Vergleich

Kein Mehrwert für eine Verschwiegenheitserklärung

Wird seitens des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich eine Verschwiegenheitsverpflichtung eingegangen, so ist dies in der Regel als eine Leistung anzusehen, die im Wege des gegenseitigen Nachgebens gewährt wurde, damit der Rechtsstreit erledigt wurde. Solche Leistungen erhöhen den Gegenstandswert eines Vergleichs nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 18.03.2014 wird - soweit das Arbeitsgericht ihr nicht in dem Beschluss vom 01.07.2016 abgeholfen hat - zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 3;

Gründe