LAG Hamm - Beschluss vom 21.09.2023
12 Ta 216/23
Normen:
ArbGG § 11; ArbGG § 78 Abs. 3; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 568 S. 1; Zustellungs-VO 2022 Art. 7; Zustellungs-VO 2022 Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1364-22

Meistbegünstigungsgrundsatz im ProzessrechtRechtsmittel gegen den durch Beschluss verworfenen Einspruch gegen ein VersäumnisurteilVerfahrensart bei sofortiger Beschwerde am LandesarbeitsgerichtEinspruchsfrist gegen ein VersäumnisurteilKeine Zustellung eines bei der Post hinterlegten Briefumschlags bei Nichtabholung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 12 Ta 216/23

DRsp Nr. 2023/13549

Meistbegünstigungsgrundsatz im Prozessrecht Rechtsmittel gegen den durch Beschluss verworfenen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Verfahrensart bei sofortiger Beschwerde am Landesarbeitsgericht Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil Keine Zustellung eines bei der Post hinterlegten Briefumschlags bei Nichtabholung

1. Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft.2. Wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht in dieser Verfahrensart fortzuführen, weil im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren unterschiedliche Spruchkörper zuständig sind.3. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt wird.

1. Kann der Beklagte jedenfalls bei rechtschutzgewährender Auslegung nicht erkennen, ob das Arbeitsgericht durch Urteil oder durch Beschluss entscheiden wollte, und hat das