BAG - Urteil vom 31.01.2018
10 AZR 387/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; DRK-RTV (i.d.F.v. 31.03.2015) Anlage 6b Abschnitt A Vergütungsgruppe 4; DRK-RTV (i.d.F.v. 31.03.2015) Anlage 6b Abschnitt A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP DRK Nr. 30
AuR 2018, 256
NZA 2018, 1224
NZA-RR 2018, 256
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 80/17
ArbG Oberhausen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1318/16

Merkmale der Alten- und Krankenpflege in Alters- und PflegeheimenKrankheit als Tarifmerkmal für das Pflegepersonal in Alters- und PflegeheimenAusgleich besonderer Pflegeerschwernisse durch die GeriatriezulageCharakteristik der Altersheilkunde (Geriatrie) als Voraussetzungen für die Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages für das Pflegepersonal

BAG, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 387/17

DRsp Nr. 2018/3950

Merkmale der Alten- und Krankenpflege in Alters- und Pflegeheimen Krankheit als Tarifmerkmal für das Pflegepersonal in Alters- und Pflegeheimen Ausgleich besonderer Pflegeerschwernisse durch die Geriatriezulage Charakteristik der Altersheilkunde ("Geriatrie") als Voraussetzungen für die Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages für das Pflegepersonal

Orientierungssätze: 1. Sinn und Zweck der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV ist nicht der Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern die Kompensation von Belastungen, die bei der Pflege bestimmter Patientengruppen entstehen. 2. Im Fall der sogenannten Geriatriezulage nach Buchst. c dieser Regelung liegt die auszugleichende Erschwernis in der Doppelbelastung der Pflege von altenpflegebedürftigen und zugleich krankenpflegebedürftigen Personen. 3. Der tarifvertragliche Begriff "geriatrische Abteilungen oder Stationen" setzt nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Wohnbereiche eines Seniorenzentrums können diese Voraussetzung erfüllen. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich.