LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2017
7 Sa 80/17
Normen:
DRK-RTV;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1318/16

Voraussetzungen der tariflichen Pflegezulage nach dem DRK-RTV Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 80/17

DRsp Nr. 2017/11041

Voraussetzungen der tariflichen Pflegezulage nach dem DRK-RTV "Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen"

Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 (1) a) der Anlage 6 b. Besonderer Teil ambulanter und stationärer Pflege- und Betreuungsdienst des DRK-RTV "kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen".

Der Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage nach Nr. 1 (1) c) der Protokollerklärung der Anlage 6b des DRK-RTV "Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen" setzt u.a. voraus, dass eine Pflegeperson die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.12.2016 - 4 Ca 1318/16, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DRK-RTV;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Pflegezulage.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2008 bei dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum in P. betreibt, als examinierte Altenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 2.110,34 € beschäftigt.