LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.04.2017
6 Sa 292/16
Normen:
TVöD -VKA § 23 Abs. 3.1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 670; BGB § 675; BRKG § 2 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 2; BRKG § 10; LBG S-H § 84;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1544 b/16

Merkmale einer betrieblichen Übung im ArbeitsrechtEntsprechende Anwendung des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 292/16

DRsp Nr. 2021/14436

Merkmale einer betrieblichen Übung im Arbeitsrecht Entsprechende Anwendung des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis

1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergütung auf Dauer eingeräumt werden. Entscheidend ist, wie der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte. 2. § 670 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet ist, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung eines Auftrags Aufwendungen tätigt, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Macht etwa der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.2016 - 2 Ca 1544 b/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 23 Abs. 3.1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 670; BGB § 675; BRKG § 2 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 2; BRKG § 10; LBG S-H § 84;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.