LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2019
8 TaBV 70/18
Normen:
BetrVg § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; TV-N (NRW) EG 11 Stufe 6; TV-N (NRW) EG 14 Stufe 6;
Fundstellen:
DStR 2019, 1700
EzA-SD 2019, 11
LAGE BetrVG 2001 § 37 Nr. 19
LAGE BetrVG 2001 § 99 Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 40/18

Merkmale einer Ein- oder Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVGZielsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- oder UmgruppierungenVorrang des Urteilsverfahrens für Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 8 TaBV 70/18

DRsp Nr. 2019/8046

Merkmale einer Ein- oder Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG Zielsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen Vorrang des Urteilsverfahrens für Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds

1. Eine Ein- oder Umgruppierung besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Dies ist die Rechtsanwendung bezüglich der zugrundeliegenden Vergütungsordnung. Dieser Vorgang unterliegt dem Mitbeurteilungs- und damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG.2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sichert bei der Entgeltgestaltung die richtige Anwendung der Tarifbestimmungen und dient der Lohngerechtigkeit im Betrieb.3. Die freiwillige Gewährung einer höheren Tarifgruppe ist keine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf höhere Entgeltzahlung sind individualrechtlicher Natur und im Urteilsverfahren durchzusetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts essen vom 04.10.2018 - AZ. 6 BV 40/18 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVg § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; TV-N (NRW) EG 11 Stufe 6; TV-N (NRW) EG 14 Stufe 6;

Gründe

I.