LAG Hamburg - Urteil vom 19.10.2016
3 Sa 53/16
Normen:
WissZeitVg § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; HRG § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 264/15

Merkmale für Wissenschaftliches Personal i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG

LAG Hamburg, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 53/16

DRsp Nr. 2020/10906

Merkmale für "Wissenschaftliches Personal" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG

Zum "Wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören diejenigen Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf ausgelegt, neue Erkenntnisse zu generieren und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung von Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Unterstützung des Professurinhabers gem. § 53 HRG fällt unter die Bestimmungen des WissZeitVG, auch wenn dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion gegeben wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 - 22 Ca 264/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVg § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1;