LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2004
L 5 AL 3835/04
Normen:
SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 § 37b S. 2 § 37b S. 3 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1282/04

Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen L 5 AL 3835/04

DRsp Nr. 2006/24274

Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung

Eine unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers als arbeitssuchend liegt nur dann vor, wenn unmittelbar nach Kenntnis vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich vorspricht. Dabei ist ihm eine verspätete Meldung nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der unverzüglichen Meldung im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann. Außerdem ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III über die Meldepflicht informiert hat oder nicht. Zudem folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität, dass es ebenfalls unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die zum 1.7.2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kannte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: