Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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