BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 14 AS 44/17 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1067/15
SG Braunschweig, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 801/14

Minderung von Alg IIRüge einer Verletzung materiellen RechtsErkennbare Durchdringung des Prozessstoffes durch den Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 44/17 R

DRsp Nr. 2018/9710

Minderung von Alg II Rüge einer Verletzung materiellen Rechts Erkennbare Durchdringung des Prozessstoffes durch den Prozessbevollmächtigten

1. Wird mit einer Revision auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt, ist in der Begründung darzulegen, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 2. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung muss die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes durch den zugelassenen Prozessbevollmächtigten erkennen lassen; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I