Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 und für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 in Höhe von noch jeweils 30 v. H. der Regelleistung.
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