VGH Bayern - Beschluss vom 02.02.2017
12 CE 17.71
Normen:
VwGO § 123; SGB VIII § 45; SGB VIII § 49;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 E 16.2232

Mindesanforderungen für die Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe; Ausrichtung der Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des Personals nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr; Abweichung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von den erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft; Einstweilige Anordnung bzgl. der Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 12 CE 17.71

DRsp Nr. 2017/2302

Mindesanforderungen für die Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe; Ausrichtung der Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des Personals nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr; Abweichung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von den erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft; Einstweilige Anordnung bzgl. der Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen

1. § 45 SGB VIII verzichtet darauf, eine fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben. Es werden nur Mindestvoraussetzungen gefordert. Insoweit sind Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung maßgebend.2. Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erlaubniserteilung lässt für Steuerungserwägungen des Jugendhilfeträgers keinerlei Raum; das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden. § 45 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege, etwa durch Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Einzelweisungen, verbindlich vorzugeben.