SG Altenburg, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 296/02
Mindestbemessungsgrundlage bei den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Zulässigkeit eines vorläufigen Verwaltungsakts
LSG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen L 6 KR 907/02
DRsp Nr. 2008/20586
Mindestbemessungsgrundlage bei den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Zulässigkeit eines vorläufigen Verwaltungsakts
Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken, so muss dem Adressaten ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt. Im Falle von § 240 Abs. 4SGB V idF bis 31.12.1999, der eine endgültige Regelung vorsieht, ist der Erlass eines Bescheids mit Widerrufsvorbehalt nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]