BAG - Beschluss vom 26.01.2017
6 AZN 835/16
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72 a Abs. 3; SGB IX § 28; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 4 Nr. 7
AuR 2017, 510
BB 2017, 371
EzA-SD 2017, 15
NZA-RR 2017, 269
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 310/15
ArbG Kaiserslautern, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 260/15

Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen DienstBeweislastverteilung bei Berufung auf Scheingeschäft, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit

BAG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZN 835/16

DRsp Nr. 2017/1590

Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen Dienst Beweislastverteilung bei Berufung auf Scheingeschäft, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit

Orientierungssätze: 1. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist lediglich Anspruchsvoraussetzung, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig mehr als 21 Stunden ausgeübt wird. Es darf kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lässt sich nicht als weitere Anspruchsvoraussetzung die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt.