LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2016
3 Sa 310/15
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 260/15

Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 310/15

DRsp Nr. 2016/15747

Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

Im Hinblick auf die §§ 162 Abs. 1 und 242 BGB ist es nicht zu beanstanden, wenn sich eine vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffene Arbeitnehmerin auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlässt, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung (TV SozSich) zu erfüllen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 19.05.2015, Az.: 8 Ca 260/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.

1. 2.