LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2019
1 Sa 86/19
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10; BGB § 139; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; Versorgungsordnung v. 31.12.1982 Abschn. VI Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1067 c/18

Mindesteheklauseln in VersorgungsordnungenRechtfertigungsgründe für eine Mindesteheklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 86/19

DRsp Nr. 2021/8634

Mindesteheklauseln in Versorgungsordnungen Rechtfertigungsgründe für eine Mindesteheklausel

1. Eine Mindesteheklausel in einer Versorgungsordnung kann eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. § 1 AGG bedeuten. Dann kann eine Mindesteheklausel wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG unwirksam sein. 2. Mindesteheklauseln sollen u.a. vermeiden, dass Ehen bewusst im Hinblick auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Berechtigten geschlossen werden, um eine Versorgung sicherzustellen. Außerdem kommt als rechtmäßiges Ziel der Grundsatz hinzu, dass Ehen begünstigt werden sollen, die mindestens eine bestimmte Zeit gedauert haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.03.2019 - 4 Ca 1067 c/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10; BGB § 139; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; Versorgungsordnung v. 31.12.1982 Abschn. VI Nr. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung.

1. 2.