BAG - Urteil vom 20.09.2017
10 AZR 171/16
Normen:
MiLoG § 1; MiLoG § 3; MiLoG § 20; BUrlG § 11; EFZG § 2; EFZG § 12; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 i.d.F. vom 24.02.2004 (MTV ME Sachsen 2004) § 6 Nr. 3, Nr. 5; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 i.d.F. vom 24.02.2004 (MTV ME Sachsen 2004) § 25 Abschn. C Nr. 1;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 6
ArbRB 2017, 297
ArbRB 2018, 38
AuR 2018, 45
BB 2017, 2931
BB 2018, 121
EzA MiLoG § 1 Nr. 7
EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 164
MDR 2017, 9
NZA 2018, 53
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 20.09.2017
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 375/15
ArbG Bautzen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1094/15

MindestlohnFeiertagsvergütungNachtarbeitszuschlagSynallagmatische Entgeltleistungen des Arbeitgebers für geleistete Arbeit als Erfüllung des gesetzlichen MindestlohnanspruchsKeine Anrechnung des akzessorischen Urlaubsgeldes auf den gesetzlichen MindestlohnKein gesetzlicher Mindestlohn für Zeiten ohne ArbeitsleistungBerechnung des Nachtarbeitszuschlags nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 171/16

DRsp Nr. 2017/14082

MindestlohnFeiertagsvergütungNachtarbeitszuschlag Synallagmatische Entgeltleistungen des Arbeitgebers für geleistete Arbeit als Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs Keine Anrechnung des akzessorischen Urlaubsgeldes auf den gesetzlichen Mindestlohn Kein gesetzlicher Mindestlohn für Zeiten ohne Arbeitsleistung Berechnung des Nachtarbeitszuschlags nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

Orientierungssätze: 1. Zahlt der Arbeitgeber ein (tarifliches) Urlaubsgeld, das akzessorisch an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpft, verfolgt es denselben arbeitsleistungsunabhängigen Zweck und dient nicht der Vergütung für geleistete Arbeit. Mindestlohnansprüche werden dadurch nicht erfüllt. 2. Eine Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Art iSv. § 25 Abschn. C Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV ME Sachsen 2004 liegt nicht nur bei der Erhöhung tariflicher Vergütungsansprüche vor, sondern kann auch durch jede andere Vergütungserhöhung eintreten (hier: Geltung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015).