LAG Chemnitz - Urteil vom 27.01.2016
2 Sa 375/15
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie SN § 6 Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 1-2; MTV Metall- und Elektroindustrie SN § 25 C. 1. Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1094/15

Nachtschichtzuschlag und Urlaubsentgelt nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 375/15

DRsp Nr. 2018/10867

Nachtschichtzuschlag und Urlaubsentgelt nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie

1. Nach der Regelung des § 6 Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 in der Fassung vom 24.02.2004 (MTV) ist seit dem 01.01.1994 bei Zeitlohnarbeitern der tatsächliche (und nicht wie bis zum 31.12.1993 gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 1 MTV der tarifliche Grundlohn) zugrunde zu legen. Als „tatsächlicher“ Stundenverdienst kommt nur der gesetzlich geschuldete Mindestlohn in Betracht. 2. Der Nachtschichtzuschlag ist auf den Mindestlohnanspruch auch nicht wenigstens insoweit anzurechnen, als sich dadurch exakt 8,50 EUR ergeben (25 % von vereinbarten 7,00 EUR gleich 1,75 EUR und damit 1,50 EUR anrechenbar). Dem MTV ist zu entnehmen, dass er die unter den Bedingungen einer Nachtarbeit erbrachte Arbeitsleistung einem (dem) darauf bezogenen Zuschlag unterwirft. 3. Nicht anrechenbar auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns ist ein von der Arbeitgeberin in der Lohnabrechnung als „Urlaubsgeld“ bezeichneter Teil des Urlaubsentgelts im Sinne des § 25 C. 1. Abs. 1 MTV.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 - - wird auf Kosten der Beklagten