LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2019
3 TaBV 16/18
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/18

Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit für eigenen Betriebsteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/18

DRsp Nr. 2019/14802

Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit für eigenen Betriebsteil

Für einen eigenen Betriebsteil im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne muss ein Werk mindestens über eine Person als Leitungsmacht verfügen. Denn von dieser müssen die Weisungsrechte vor Ort ausgehen. Die absolute Entfernung zwischen mehreren Werken ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob wegen der Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch den Betriebsrat noch möglich erscheint.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19.6.2018, Az.: 5 BV 1/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-, Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) in G-Stadt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

1. 2.