BAG - Urteil vom 22.01.2014
7 AZR 243/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33 Abs. 3 S. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 30; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 115
BB 2014, 883
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 8
NJW 2014, 1551
NZA 2014, 483
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1229/10
ArbG Köln, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4305/10

Missbräuchliche Aneinanderreihung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse mit mehreren vertraglich verbundenen Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 243/12

DRsp Nr. 2014/5205

Missbräuchliche Aneinanderreihung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse mit mehreren vertraglich verbundenen Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Schließen mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewollten Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können, ist dies rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsmissbrauch kann lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden. 2. § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA sieht vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mindestens sechs Monate betragen muss. Diese Regelung betrifft lediglich die erstmalige Befristung, nicht die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages. 3. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf Art. 30 GRC.

Orientierungssätze des Gerichts: