BAG - Beschluss vom 27.06.1989
1 ABR 28/88
Normen:
BetrVG §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5, 42, 43, 45 Satz 2, §§ 46, 111 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972
ASP 1990, 20
BAGE 62, 192
DB 1989, 2543
EzA § 42 BetrVG 1972 Nr. 4
NZA 1990, 113
SAE 1990, 162
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 1 TaBV 5/87 - 1 TaBV 6/87 - 09.02.88,
ArbG Bremen, vom 15.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 102/85

Mitarbeiterversammlung: Zulässigkeit der Information der Belegschaft durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 28/88

DRsp Nr. 2001/14739

Mitarbeiterversammlung: Zulässigkeit der Information der Belegschaft durch den Arbeitgeber

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf von ihm einberufenen Mitarbeiterversammlungen über betriebliche Belange zu informieren, auch wenn Fragen berührt werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. 2. Solche Mitarbeiterversammlungen dürfen jedoch nicht zu "Gegenveranstaltungen" gegenüber Betriebsversammlungen mißbraucht werden.

Normenkette:

BetrVG §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5, 42, 43, 45 Satz 2, §§ 46, 111 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

Der Geschäftsführer der an diesem Beschlussverfahren beteiligten Gesellschaft lädt seit einiger Zeit einmal im Monat alle in deren Bremer Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu einer ca. einstündigen Mitarbeiterversammlung ein. Auf diesen Zusammenkünften informiert er über die aktuellen Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und über den Stand betrieblicher Vorhaben. Unter dem Punkt "Verschiedenes" nimmt er besondere Anlässe wie Dienstjubiläen, schwere Erkrankungen von Mitarbeitern zum Anlaß, seine persönliche Anteilnahme zum Ausdruck zu bringen. In diesem Rahmen stellt er auch neu eingestellte Arbeitnehmer oder Auszubildende vor.

Die in der Zeit von April bis September 1985 veranstalteten Mitarbeiterversammlungen behandelten folgende Tagesordnungspunkte:

17. April 1985: