BAG - Urteil vom 01.06.2017
6 AZR 495/16
Normen:
GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 611; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG-K) vom 21.04.2005 i.d.F. der Verordnung vom 20.09.2011 § 19 Abs. 2 S. 5; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG-K) vom 21.04.2005 i.d.F. der Verordnung vom 20.09.2011 § 19 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 82
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 39
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 611 Nr. 39
EzA TzBfG § 4 Nr. 27
NZA 2017, 1212
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 364/16
ArbG Braunschweig, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/15

Mitarbeitervertretungsrecht; Gleichbehandlung - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich; Beschränkung des Freizeitausgleichs auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung bei Schulungsteilnahme; Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Mitglieder; Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers

BAG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 495/16

DRsp Nr. 2017/10279

Mitarbeitervertretungsrecht; Gleichbehandlung - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich; Beschränkung des Freizeitausgleichs auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung bei Schulungsteilnahme; Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Mitglieder; Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers

Orientierungssätze: 1. Aus § 611 BGB iVm. § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG-K oder iVm. § 19 Abs. 2 Satz 5 MVG-K folgt kein Anspruch des teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang seiner regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen. 2. Die darin liegende Benachteiligung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung ist durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie ist Konsequenz der Ausgestaltung seines Amtes als unentgeltliches Ehrenamt und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Dabei unterliegt es der von den staatlichen Gerichten zu akzeptierenden Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers, die sich auch auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung des gesetzten Ziels verwendeten Mittel bezieht, ob er uneingeschränkt am Ehrenamtsprinzip festhalten will.