LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2016
8 Sa 364/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MitarbVertrG Evangelische Kirche Nds § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/15

Schulungsgedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche in Niedersachsen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 364/16

DRsp Nr. 2016/13483

Schulungsgedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche in Niedersachsen

1. Ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung, das durch die Teilnahme an einer Schulung im Sinne von § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz MVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. März 1996 (MVG K), über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich. 2. Der entsprechende Freizeitausgleichsanspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, dessen Anwendungsbereich unbeschadet der Verfassungsgarantie des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV aufgrund der getroffenen Rechtswahl des privatrechtlich gestalteten Arbeitsverhältnisses eröffnet ist; die Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nicht Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt. Sie entspricht nicht einem echten Bedarf und ist zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich.

1) Die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.02.2016 - 8 Ca 216/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;