BAG - Beschluss vom 18.04.1989
1 ABR 3/88
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ; Zusatz Vereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung überleitende Arbeitszeit vom 13. Juli 1984;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
ARST 1989, 199
AiB 1989, 356
AuR 1989, 289
BB 1989, 1622
BetrR 1990, 170
DB 1989, 1978
EBE/BAG 1989, 142
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 35
EzB BetrVG § 87, Nr. 4
NZA 1989, 732
RdA 1989, 311
SAE 1990, 62
ZTR 1989, 410
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 28/87
ArbG Lübeck, vom 21.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/87

Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

BAG, Beschluss vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 3/88

DRsp Nr. 2000/10221

Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

»Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt worden ist, wenn er im dienstlichen Interesse liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Kundenberater außerhalb der Kernzeit, aber innerhalb der Gleitzeit, ohne Zustimmung des Betriebsrats ansetzt. Dies gilt auch, wenn den Arbeitnehmern das Erscheinen zu der Veranstaltung freigestellt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ; Zusatz Vereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung überleitende Arbeitszeit vom 13. Juli 1984;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt eine Bank mit mehreren Filialen, u.a. in Lübeck. Für den dortigen Betrieb ist ein Betriebsrat (Antragsteller) gebildet worden. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Arbeitgeber Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Kundenberater außerhalb der Kernzeit, aber innerhalb der "Bandbreite" einer Gleitzeitregelung ohne Beteiligung des Betriebsrats ansetzen darf.