LAG Köln - Beschluss vom 12.07.2019
9 TaBV 30/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 155/17

Mitbestimmung bei Festlegung des Tätigkeitsjahres für Gehaltsgruppe

LAG Köln, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 30/18

DRsp Nr. 2019/15415

Mitbestimmung bei Festlegung des Tätigkeitsjahres für Gehaltsgruppe

Unter den Begriff des Tätigkeitsjahres fällt der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Bei einem Kaufmann ist dies die Zeit der Verkaufstätigkeiten.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2018 - 1 BV 155/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmerinnen E H , I L und E N eingestellt worden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen zu der "Neueingruppierung" von Arbeitnehmern.

Die Antragstellerin gehört zu einer international tätigen Textil-Discounter-Gruppe und betreibt auch bundesweit Verkaufsstellen im Einzelhandel mit Textilien, Accessoires und Beisortiment. Der in der Kölner Filiale gebildete Betriebsrat besteht aus elf Mitgliedern.

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