BAG - Beschluss vom 13.06.1989
1 ABR 15/88
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AuR 1989, 387
BB 1989, 2118
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 37
NZA 1990, 235
RdA 1989, 380
SAE 1990, 115
ZTR 1989, 501
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 8/87
ArbG Berlin, vom 10.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 11/86

Mitbestimmung bei Mehrarbeit von Lehrern in Privatschule

BAG, Beschluss vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 15/88

DRsp Nr. 2000/10220

Mitbestimmung bei Mehrarbeit von Lehrern in Privatschule

»Der Betriebsrat hat in einer Privatschule nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Festlegung der Höchstgrenzen für Vertretungsstunden gegenüber vollbeschäftigten Lehrer mitzubestimmen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist ein privater Schulträger, der eine Grundschule im Ganztagsbetrieb unterhält und fast ausschließlich Lehrkräfte beschäftigt. Mit den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist eine Unterrichtszeit von 26,5 Stunden in der Woche vereinbart. Die Parteien sind darüber einig, dass eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, die Vertretungsstunden übernimmt, bezogen auf ihr vertraglich vereinbartes Lehrdeputat von 26,5 Pflichtstunden, Überstunden verrichtet.