BAG - Beschluß vom 02.09.1975
1 ABR 50/74
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 246
AG 1976, 22
AP Nr. 22 zu § 76 BetrVG
AuR 1976, 30
BB 1975, 1480
BetrR 1976, 18
DB 1975, 2136
EzA § 76 BetrVG Nr. 9
JuS 1975, 60
WM 1975, 1312
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 63/73

Mitbestimmung: Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns

BAG, Beschluß vom 02.09.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 50/74

DRsp Nr. 2007/24666

Mitbestimmung: Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns

»Die Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns hat bei mehr als zwei Arbeitnehmervertretern derart zu erfolgen, das grundsätzlich die Kandidaten mit der größten Stimmenzahl gewählt sind. Unter den insgesamt gewählten Arbeitnehmervertretern muß sich aber ein Arbeiter und ein Angestellter aus dem Konzern, ein Arbeitnehmer des herrschenden und ein Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens befinden (Abweichung von AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1952).«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung und Entscheidungsbesprechungen: Kittner, AuR 1976, 6; Reuter/Schwierkus, AG 1976, 131; Wiedemann, AP Nr. 22 zu § 76 BetrVG

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 20.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen