LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2013
15 TaBV 2028/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263f;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 3768/12

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzungen durch Zuweisung anderer ArbeitsbereicheAnforderungen an die Zulässigkeit von Unterlassungsanträgen zu mitbestimmungswidrigen VersetzungenUnterlassungsantrag des Betriebsrats bei Zuweisung anderer Tätigkeiten und Aufgaben

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 15 TaBV 2028/12

DRsp Nr. 2013/24652

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzungen durch Zuweisung anderer ArbeitsbereicheAnforderungen an die Zulässigkeit von Unterlassungsanträgen zu mitbestimmungswidrigen Versetzungen Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Zuweisung anderer Tätigkeiten und Aufgaben

1. Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechtes hat der Betriebsrat die Maßnahme der Arbeitgeberin so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird; bei einem Antrag auf Unterlassung ist die Bestimmtheit des Tenors im Erkenntnisverfahren wegen der strafenden Elemente bei der Erzwingung von Unterlassungen auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG unverzichtbare Voraussetzung. 2. Enthält ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats keine genaue Beschreibung derjenigen Maßnahmen der Arbeitgeberin, für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen will, und werden stattdessen nur Formulierungen aus dem Gesetzestext wiederholt, ohne dass bei Stattgabe mit dieser Tenorierung klar wird, welche konkreten Maßnahmen hiervon erfasst sein sollen, ist der Unterlassungsantrag unzulässig.