BAG - Beschluss vom 24.01.2017
1 ABR 6/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 149
BB 2017, 1011
DB 2017, 1916
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 36
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NZA 2017, 661
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 50/14
ArbG München, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 646/13

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Verteilungsrelationen bei Anrechnung einer TarifentgelterhöhungKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bei vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung einer TarifentgelterhöhungArbeitgeberkonzeption als maßgebliches Kriterium für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zweistufigen Tarifentgelterhöhungen

BAG, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 6/15

DRsp Nr. 2017/5073

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Verteilungsrelationen bei Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung Arbeitgeberkonzeption als maßgebliches Kriterium für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zweistufigen Tarifentgelterhöhungen

Orientierungssatz: Nimmt ein Arbeitgeber bei einer zweistufigen Erhöhung der Tarifentgelte eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung der ersten Stufe auf die übertariflichen Zulagen der Arbeitnehmer vor und sieht er bei der zweiten Stufe von einer Anrechnung ab, steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, wenn dieses Vorgehen auf einem einheitlichen Gesamtkonzept beruht. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung der ersten Stufe bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe geplant hat. Ob eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.