BAG - Beschluss vom 13.03.2001
1 ABR 34/00
Normen:
TV WeFö § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 181
BB 2001, 2328
BB 2001, 2586
DB 2001, 2585
JR 2002, 220
NJW 2002, 317
NZA 2001, 1262
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 409/00

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 34/00

DRsp Nr. 2002/3544

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

»Werden im Betrieb des Arbeitgebers und in dessen Auftrag Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eingesetzt, um Testkäufe durchzuführen, so kann hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegen. Dies setzt voraus, daß die Testkäufer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird.«

Normenkette:

TV WeFö § 7 ;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Luftfahrtkonzerns. Für sie und weitere konzernzugehörige Luftfahrtunternehmen gilt der am 27. Juni 1998 in Kraft getretene Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (TV WeFö). Antragsteller ist das nach diesem Tarifvertrag gebildete gemeinsame paritätische Gremium. Es setzt sich nach § 12 Abs. 1 TV WeFö aus Cockpit-Personalvertretern der konzernzugehörigen Luftfahrtunternehmen zusammen.

Der TV WeFö regelt die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Kapitän. Maßgeblich dafür ist die im TV WeFö geregelte Seniorität. Diese wird von der Arbeitgeberin unter Beteiligung des Antragstellers in einer Liste festgelegt. Dazu ist im TV WeFö im einzelnen bestimmt:

"§ 5 Erstellen und Führen von Listen

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