LAG Köln - Urteil vom 11.12.2013
11 Sa 556/13
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 467/13

Mitbestimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 556/13

DRsp Nr. 2014/9826

Mitbestimmung des Betriebsrats zur Pausenregelung Vergütungsanspruch für Pausenzeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers Breakstunden und Pausen

Zur Vergütungspflicht sog. breaks

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Pausenregelungen führt nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer, der einer betriebsverfassungsrechtlich unwirksamem Arbeitszeiteinteilung Folge leistet, Lohnansprüche für nicht geleistete Arbeit erwirbt, die ihm nicht zustünden, wenn dieselbe Arbeitszeiteinteilung betriebsverfassungsrechtlich einwandfrei zustande gekommen wäre.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2013 - 3 Ca 467/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob Zeiten der Unterbrechung der Arbeitszeit (Breakstunden) zu vergüten sind.

Der Kläger ist seit dem 23.11.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft auf dem Gelände des Flughafens K /B zu einem Stundenlohn von 12,36 € brutto beschäftigt.

1. a) b) c) 2. 1. 2.