BVerwG - Beschluss vom 12.09.2005
6 P 1.05
Normen:
NWPersVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 466
NVwZ 2006, 466
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1294/03
VG Düsseldorf, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 6239/02

Mitbestimmung des Personalrates bei Überstunden und Mehrarbeit

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 6 P 1.05

DRsp Nr. 2005/18415

Mitbestimmung des Personalrates bei Überstunden und Mehrarbeit

»1. Die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG folgen grundsätzlich dem Verständnis in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen. 2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des "kollektiven Tatbestandes" auch dann eingreifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet. 3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.«

Normenkette:

NWPersVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.